Für Arzneimittel, die bei Inkrafttreten der Regelung des §
130a Absatz 3c in der Fassung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom 7. November 2022 (
BGBl. I S. 1990) bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht waren und zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens nach Inkrafttreten dieser Regelung die Voraussetzungen des §
130a Absatz 3c Satz 3 erfüllten, kann der pharmazeutische Unternehmer den Antrag nach §
130a Absatz 3c Satz 1 bis zum 1. Februar 2023 stellen. In der Vereinbarung nach §
130a Absatz 3c Satz 6 kann von §
130a Absatz 3c Satz 7 abgewichen werden, sofern Verträge nach §
130a Absatz 8 eine wirtschaftliche Versorgung sicherstellen.