die nach §
5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach §
10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach §
5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach §
5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§
8 und
8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,