Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des §
19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§
20 bis
24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind
- 1.
der Auffüllbetrag (§
315a),
- 2.
der Rentenzuschlag (§
319a),
- 3.
der Übergangszuschlag (§
319b) und
- 4.
der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach §
307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§
307b Abs. 6).