§ 186a SGB 6 – Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum |
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(1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach §
76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt §
188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind; §
184 gilt entsprechend.
(2) Der Bund teilt dem Träger der Rentenversicherung die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach §
76e zu ermitteln sind. Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung. Der Träger der Rentenversicherung ergänzt die Mitteilung nach §
185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten nach Satz 1.
(3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach §
186 gezahlt, sind auch Beiträge nach §
188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen.