§ 190 SGB 6 – Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden |
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Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.