Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach §
231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von §
211 und abweichend von §
26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen nach §
27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.