Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach §
231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von §
211 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach §
26 Absatz 2 des Vierten Buches ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach §
186 gezahlt worden sind.