Ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an nach §
158 erstmals auf einen Wert von über 18,6 Prozent zu verändern, ist für dieses Jahr zusätzlich ein rechnerischer Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nach §
158 zu ermitteln, der sich bei einer Mindestrücklage nach §
158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe des 0,2fachen der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat ergeben würde. Bei der Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach §
213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach §
177 Absatz 2 ist für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach §
158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden. Bei der Festlegung des allgemeinen Bundeszuschusses nach §
213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach §
177 Absatz 2 in dem darauf folgenden Jahr ist als Beitragssatz für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach §
158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden.