Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld nach §
19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Grundsicherungsgeld nach §
19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach §
24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,