den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen, insbesondere die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach §
101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des §
60 Abs. 1 und des §
65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches,