Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) (SGB 7)
SGB 7 vollständig anzeigen
§ 124 SGB 7 – Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens |
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Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
- 1.
die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
- 2.
Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
- 3.
Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.