(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für
- 1.
Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe,
- 2.
Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie
- 3.
Unternehmen, die Seefahrt betreiben.
Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in §
123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.