§ 209 SGB 7 – Bußgeldvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Unfallverhütungsvorschrift nach §
15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen §
19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
- 3a.
entgegen §
22 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt,
- 4.
entgegen §
138 die Versicherten nicht unterrichtet,
- 5.
entgegen
- a)
§
165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach §
165 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbindung mit §
34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches, oder
- b)
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6.
entgegen §
165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach §
34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 7.
entgegen §
165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 7a.
entgegen §
183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach §
34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 8.
entgegen §
192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 9.
entgegen §
193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 10.
entgegen §
193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder
- 11.
entgegen §
198 oder
203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von §
8a des Vierten Buches beziehen, findet §
266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.