Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach §
78b Absatz 1. Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §
85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörden sind zu beteiligen.