nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe nach §
160 Absatz 5 und die Gestaltung des Ausgleichsfonds nach §
161, die Verwendung der Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren des Ausgleichsfonds zu erlassen,