SGB 9 2018
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.12.2016
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
SGB 9 2018 vollständig anzeigen

§ 234 SGB 9 2018 – Kostentragung

Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung
1.
im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie
2.
im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 228 Absatz 6.
Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.