(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in §
183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§
202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§
184 bis
195 finden keine Anwendung; die §§
154 bis
162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet §
161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung. §
163 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass §
138 Satz 2 bis 5 an die Stelle von §
118 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 197 Absatz 2 an die Stelle von §
165 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des §
154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§
75 Abs. 5). Ist eine der in §
183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von §
192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des §
191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.