(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§
169,
171b bis
191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist §
185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann.
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§
192 bis
197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet §
193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.