SGleiG 2024
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG 2024)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.01.2024
Fundstelle:
BGBl I 2024, Nr. 17
Stand:
Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
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§ 26 SGleiG 2024 – Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen

Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind
1.
die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.