SGleiG 2024
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG 2024)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.01.2024
Fundstelle:
BGBl I 2024, Nr. 17
Stand:
Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
SGleiG 2024 vollständig anzeigen

§ 31 SGleiG 2024 – Bestellung

(1) Jede Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
(2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle bestellt.
(3) Tritt zu einer Wahl keine Kandidatin an oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Gleichstellungsbeauftragten und zur Stellvertreterin.
(4) Treten zur Wahl der Stellvertreterin nicht genügend Kandidatinnen an, oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Stellvertreterin. Die Anzahl der Stellvertreterinnen ergibt sich aus § 33 Absatz 2. Für die Bestellung der Stellvertreterin hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht. Ihrem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.
Fußnoten:
(+++ § 31 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 32 Abs. 3 +++)