SGleiG 2024
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG 2024)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.01.2024
Fundstelle:
BGBl I 2024, Nr. 17
Stand:
Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
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§ 38 SGleiG 2024 – Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen

(1) Bei der Auflösung einer oder mehrerer Dienststellen und der Zusammenlegung zu einer neuen Dienststelle endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Auflösung.
(2) Ist die neue Dienststelle eine Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, gilt § 37 entsprechend.
Fußnoten:
(+++ § 38: Zur Geltung vgl. § 63 Abs. 2 +++)