§ 54 SGleiG 2024 – Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen |
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(1) Bei der Würdigung besonderer Leistungen ist der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich von dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten eine Abschrift der förmlichen Anerkennung zur Verfügung zu stellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Rücknahme einer förmlichen Anerkennung.