SGleiG 2024
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG 2024)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.01.2024
Fundstelle:
BGBl I 2024, Nr. 17
Stand:
Geändert durch Art. 8 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Ersetzt G 51-7 v. 27.12.2004 I 3822 (SGleiG)
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§ 56 SGleiG 2024 – Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen

(1) Nur auf Antrag erfolgt die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten bei Entscheidungen über
1.
Versetzungen,
2.
Kommandierungen,
3.
Wechsel des Dienstpostens und
4.
Beförderungen.
(2) Bei Personalentscheidungen der personalbearbeitenden Stellen wirkt die Gleichstellungsbeauftragte der personalbearbeitenden Stelle mit.
(3) Das Informationsrecht der Gleichstellungsbeauftragten der Beschäftigungsdienststelle bleibt von der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten der personalbearbeitenden Stelle unberührt.