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SGleiG 2024

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 65  Verschwiegenheitspflicht

Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Fussnoten:

(+++ § 65: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)