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SGleiG 2024
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 65 Verschwiegenheitspflicht
Die Gleichstellungsvertrauensfrau und ihr Personal sind entsprechend § 44 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Fussnoten:
(+++ § 65: Zur Geltung vgl. § 62 Abs. 2 +++)