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Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Kundenauftrag,
2.
Arbeitsplanung,
3.
Systemanalyse und Instandhaltung sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.