(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:
- 1.
die Mindestdienstzeiten für die Beförderung und
- 2.
das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung.