Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in §
16 Absatz 1 und 2, in §
17 Absatz 1 bis 3, in §
18 Absatz 1 bis 3 sowie in §
19 Absatz 1 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 erfasst werden.