SoldGG
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Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
14.08.2006
Fundstelle:
BGBl I 2006, 1897
, 1904
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 31.7.
2008 I 1629
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‹ § 4
§ 6 ›
§ 5 SoldGG – Positive Maßnahmen
Ungeachtet des §
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ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen tatsächliche Nachteile wegen eines in §
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Abs. 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
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§ 6 ›