SortSchG 1985
Sortenschutzgesetz (SortSchG 1985)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.12.1985
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;
Zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436
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§ 8 SortSchG 1985 – Recht auf Sortenschutz

(1) Das Recht auf Sortenschutz steht dem Ursprungszüchter oder Entdecker der Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere die Sorte gemeinsam gezüchtet oder entdeckt, so steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu.
(2) Der Antragsteller gilt im Verfahren vor dem Bundessortenamt als Berechtigter, es sei denn, daß dem Bundessortenamt bekannt wird, daß ihm das Recht auf Sortenschutz nicht zusteht.