SozSichAbkGBRDVbgG
Gesetz zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit (SozSichAbkGBRDVbgG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.09.1965
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 49 G v. 9.12.2004 I 3242
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Art. 4 SozSichAbkGBRDVbgG

Die nach Artikel 33 Nr. 6 der Vereinbarung von den deutschen Trägern der Unfallversicherung aufzubringenden Beträge werden auf alle Träger der deutschen Unfallversicherung umgelegt. Die Erstattung und die Umlage werden von der deutschen Verbindungsstelle für die Unfallversicherung durchgeführt.