SpFV
Verordnung über das Führen von Sportbooten (Sportbootführerscheinverordnung - SpFV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.05.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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§ 11 SpFV – Ersatzausfertigung

Ist ein Sportbootführerschein, der in einem amtlichen Register verzeichnet ist, unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen ist, wird auf Antrag des Inhabers von dem beliehenen Verband eine Ersatzausfertigung ausgestellt, die als solche zu kennzeichnen ist. Der Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung kann auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden. Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Inhabers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt. Der Inhaber hat einen unbrauchbar gewordenen oder von ihm wieder aufgefundenen Sportbootführerschein unverzüglich bei den beliehenen Verbänden abzugeben.