(1) Die beliehenen Verbände sorgen dafür, dass die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei über die Inhaber einer von ihnen ausgestellten Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 3 und 4 laufend auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Dazu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:
- 1.
Vor- und Nachname des Inhabers,
- 2.
Anschrift des Inhabers,
- 3.
Geburtsdatum, Geburtsort des Inhabers,
- 4.
Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,
- 5.
Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,
- 6.
nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,
- 7.
im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,
- 8.
im Fall der Entziehung oder des Ruhens der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf,
- 9.
im Fall der Sicherstellung das Datum der Sicherstellung und die verwahrende Behörde.