§ 12 SpoFöG – Errichtung der Spitzensport-Agentur |
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(1) Unter dem Namen „Spitzensport-Agentur“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Leipzig.