SpoFöG
Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur (Sportfördergesetz - SpoFöG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.10.2026
Fundstelle:
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz tritt gem. § 29 Satz 1 am 1.1.2029 in Kraft
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§ 16 SpoFöG – Auflösung der Stiftung

Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung der Stiftung ist der Bund anfallsberechtigt, soweit der Bund als Stifter das Stiftungsvermögen in die Spitzensport-Agentur eingebracht hat. Bestehen im Zeitpunkt der Auflösung neben dem Bund weitere Stifter nach § 15 Absatz 3, so sind diese entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an dem eingebrachten Stiftungsvermögen anfallsberechtigt. Näheres regelt das Auflösungsgesetz.