§ 20 SprengG 1976 – Befähigungsschein |
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(1) Die in §
19 Abs. 1 Nr. 3 und
4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach §
19 Abs. 1 Nr. 3 oder
4 Buchstabe a sind.
(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten §
8 Abs. 1 und
2 Nr. 1 sowie die §§
9 und
10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.
(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in §
19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.
(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt §
11 entsprechend.