Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in §
7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§
13,
15 Absatz 1, 3, 4 und 6, §
16 Abs. 1, 1a und 2, §§
17,
19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §
22 Abs. 1 bis 4, §§
23,
24 Abs. 1 und
2 Nr. 4 sowie §
26 Abs. 1 entsprechend. §
26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.