SprengV 1
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV 1)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.11.1977
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2021 I 5238
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§ 18b SprengV 1

Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:
1.
Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,
2.
Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
3.
Zulassungszeichen,
4.
Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
5.
Nettomasse,
6.
für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.