SpruchG
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.06.2003
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
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§ 14 SpruchG – Bekanntmachung der Entscheidung

Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen
1.
der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;
2.
der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;
3.
der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;
4.
der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;
5.
der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
6.
der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft;
7.
der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft und
8.
der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten
bekannt zu machen.