StabG
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.06.1967
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 267 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 17 StabG

Bund und Länder erteilen sich gegenseitig die Auskünfte, die zur Durchführung einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung ihrer Finanzpläne notwendig sind.