(2) Maßnahmen nach §
6 Abs. 2 und 3 und nach den §§
15 und
19 dieses Gesetzes sowie nach §
51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und nach
§ 19c des Körperschaftsteuergesetzes dürfen nur getroffen werden, wenn die Bundesregierung gleichzeitig gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat begründet, daß diese Maßnahmen erforderlich sind, um eine Gefährdung der Ziele des §
1 zu verhindern.