StabG
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.06.1967
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 267 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 23 StabG

Die einzelnen Länder haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits durch das Land, seine Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sich im Rahmen der auf Grund dieses Gesetzes angeordneten Beschränkungen hält.