StandAG 2017
Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG 2017)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.05.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Ersetzt V 751-17 v. 23.7.2013 I 2553 (StandAG)
StandAG 2017 vollständig anzeigen

§ 20 StandAG 2017 – Standortentscheidung

(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat den Standortvorschlag in Form eines Gesetzentwurfs vor. Zu den von der Bundesregierung ergänzend vorzulegenden, für die Bewertung des Standortes erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens und die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der Beratungsergebnisse des Nationalen Begleitgremiums.
(2) Über die Annahme des Standortvorschlags wird durch Bundesgesetz entschieden.
(3) Die Standortentscheidung nach Absatz 2 ist für das anschließende Genehmigungsverfahren nach § 9b Absatz 1a des Atomgesetzes für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers verbindlich. Auf der Grundlage dieser Entscheidung ist die Eignung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren vollumfänglich zu prüfen.
(4) Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 16 der Raumordnungsverordnung und anderen raumordnungsrechtlichen Vorschriften findet eine Raumverträglichkeitsprüfung für die Errichtung des Endlagers nicht statt.