§ 3 StandAG 2017 – Vorhabenträger |
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(1) Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. Der Vorhabenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren durchzuführen, insbesondere:
- 1.
Teilgebiete nach §
13 zu ermitteln,
- 2.
Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte nach §
14 Absatz 2 und §
16 Absatz 3 zu erarbeiten,
- 3.
Erkundungsprogramme nach §
14 Absatz 1 und §
16 Absatz 2 sowie Prüfkriterien nach §
16 Absatz 2 zu erarbeiten,
- 4.
die übertägige und untertägige Erkundung nach den §§
16 und
18 durchzuführen,
- 5.
die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach §
14 Absatz 1, §
16 Absatz 1, §
18 Absatz 1 und §
26 zu erstellen,
- 6.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung den Standort für ein Endlager nach §
18 Absatz 3 vorzuschlagen.
(2) Der Vorhabenträger informiert die Öffentlichkeit über die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens von ihm vorgenommenen Maßnahmen.