StandAG 2017
Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG 2017)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.05.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Ersetzt V 751-17 v. 23.7.2013 I 2553 (StandAG)
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§ 33 StandAG 2017 – Umlagevorauszahlungen

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat von den Umlagepflichtigen eine Vorauszahlung auf den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen. Die Festsetzungen von Vorauszahlungen für umlagefähige Kosten des Vorhabenträgers und des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vor.
(2) Der Festsetzung nach Absatz 1 sind die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 zugrunde zu legen, die im Haushaltsplan für dieses Umlagejahr veranschlagt sind. Die §§ 31 und 32 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Geleistete Vorauszahlungen sind auf den nach § 32 Absatz 2 Satz 1 festzusetzenden Umlagebetrag anzurechnen.
(3) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben.