StaRUG
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.12.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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§ 18 StaRUG – Auslegung des Planangebots

Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird.
Fußnoten:
(+++ § 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 23 +++)