StatRegG
Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters (Statistikregistergesetz - StatRegG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.06.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2022 I 2727
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§ 2a StatRegG

Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben:
1.
Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,
2.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
Name oder Firma sowie Anschrift,
4.
Rechtsform,
5.
Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft,
6.
bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich.