StatRegG
Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters (Statistikregistergesetz - StatRegG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.06.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2022 I 2727
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§ 4a StatRegG

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln.
(2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 mehrmals jährlich.