(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach §
8b Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln.