StatRegG
Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters (Statistikregistergesetz - StatRegG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.06.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.12.2022 I 2727
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§ 6 StatRegG

Soweit es für den Aufbau und die Führung des Statistikregisters erforderlich ist, übermitteln Berufsverbände und nicht in den §§ 4 und 5 genannte Kammern von ihren Mitgliedern und deren Einheiten abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 auf Anforderung einmalig oder in mehrjährigen Abständen folgende Angaben:
1.
Name oder Firma sowie Anschrift einschließlich Gemeindeschlüssel,
2.
Rechtsform,
3.
Art der Tätigkeit.