StBAG
Steuerbeamtenausbildungsgesetz (StBAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.05.1961
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 29.10.1996 I 1577;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2442
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§ 7 StBAG – Bundesfinanzakademie

(1) Der Bund unterhält zur Durchführung der ergänzenden Studien sowie zur Fortbildung der Beamten des höheren Dienstes der Steuerverwaltung der Länder eine Bundesfinanzakademie.
(2) Bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen Fortbildungsmaßnahmen zu Themen von grundsätzlicher Bedeutung wirken die Bundesfinanzakademie und die Länder zusammen.