§ 56 StBAPO 2022 – Abschlussklausuren im Grundstudium |
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(1) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern anzufertigen:
- 1.
Abgabenrecht,
- 2.
Umsatzsteuer,
- 3.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- 4.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
- 5.
Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden.
(3) §
14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, §
15 Absatz 1 und 3 sowie §
62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in §
62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1 teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß §
55 Absatz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.
Fußnoten:
(+++ § 56: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)